Kostenlos · § 45 SGB VIII · PDF

Wäre Ihre Wohngruppe morgen prüfungssicher?

Der kostenlose Selbstcheck für die Aufsichtsprüfung nach § 45 SGB VIII: 30 Prüfpunkte zu Betriebserlaubnis, Personal, Gewaltschutz, Dokumentation und Meldepflichten. In 15 Minuten wissen Sie, wo Sie stehen — und wo es bei der nächsten Prüfung durch das Landesjugendamt eng werden könnte.

  • 30 Prüfpunkte, direkt aus dem SGB VIII
  • Alle 7 Prüfbereiche strukturiert
  • Mit Auswertungsschlüssel
  • Kostenlos, kein Login

Wäre Ihre Wohngruppe morgen prüfungssicher?

Der kostenlose Selbstcheck für die Aufsichtsprüfung: 30 Punkte zu Betriebserlaubnis, Personal, Dokumentation und Schutzkonzept. In 15 Minuten wissen Sie, wo Sie stehen — und wo es bei der nächsten Prüfung eng werden könnte.

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Selbstcheck

Der Selbstcheck für die Aufsichtsprüfung nach §§ 45, 47 SGB VIII

In 15 Minuten wissen Sie, wo Ihre Einrichtung steht — und wo es bei der nächsten Prüfung durch das Landesjugendamt eng werden könnte. Gehen Sie die Punkte ehrlich durch. Jedes nicht gesetzte Häkchen ist kein Vorwurf, sondern ein konkreter Ansatzpunkt.

So nutzen Sie den Check: ☐ = noch offen oder unsicher · ☑ = erfüllt und belegbar. Entscheidend ist nicht das Gefühl „haben wir irgendwie", sondern: Könnten Sie es im Prüfungstermin sofort nachweisen?
01

Betriebserlaubnis & Konzeption

Rechtsgrundlage: § 45 Abs. 2–3 SGB VIII

  • Es liegt eine gültige Betriebserlaubnis vor, die zur tatsächlich gelebten Praxis passt (Platzzahl, Zielgruppe, Angebotsform — keine stillen Abweichungen vom Genehmigten).
  • Die Konzeption ist schriftlich, aktuell und beschreibt Zielgruppe, pädagogischen Ansatz, Leistungen und Tagesstruktur nachvollziehbar.
  • Die Konzeption enthält ausdrücklich Aussagen zu Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung (seit dem KJSG ausdrücklich gefordert).
  • Seit der letzten Erlaubnis gab es keine wesentlichen Änderungen, die nicht gemeldet wurden (siehe Abschnitt 5).
  • Ihre Zuverlässigkeit als Träger ist unangetastet: keine offenen Verstöße gegen Auflagen, keine versäumten Meldepflichten, kein Beschäftigungsverbot missachtet.

02

Personal & Eignung

Rechtsgrundlage: § 45 Abs. 2 Nr. 2 & Abs. 3, § 72a SGB VIII i. V. m. § 30 Abs. 5 / § 30a BZRG

  • Für alle Mitarbeitenden liegen aktuelle erweiterte Führungszeugnisse vor — und Sie haben ein System, das die regelmäßige Wiedervorlage sicherstellt (nicht „einmal bei Einstellung und nie wieder").
  • Die Qualifikationsnachweise (Ausbildung, Zusatzqualifikationen) sind je Person dokumentiert und griffbereit.
  • Die Fachkraftquote / Personalbemessung entspricht den Vorgaben Ihres zuständigen Landesjugendamts. (Achtung: stark landesspezifisch — Sollwerte beim eigenen LJA gegenprüfen.)
  • Personalveränderungen (Leitungswechsel, Ausfälle, Neueinstellungen in der Betreuung) werden zeitnah erfasst und — wo erforderlich — gemeldet.
  • Es gibt einen Nachweis über Fortbildung und Einarbeitung, der zeigt, dass Qualität nicht nur behauptet, sondern gepflegt wird.

03

Gewaltschutz, Beteiligung & Beschwerde

Rechtsgrundlage: § 45 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII — seit dem KJSG verbindliche Erteilungsvoraussetzung

Dies ist der Bereich, der sich mit der KJSG-Reform am stärksten verschärft hat. Viele Einrichtungen haben hier „etwas", aber nicht das, was die Aufsicht heute erwartet.
  • Es existiert ein schriftliches, gelebtes Schutzkonzept (Gewaltschutzkonzept) — nicht nur ein einmal erstelltes Dokument im Ordner, sondern mit nachweisbarer Anwendung und regelmäßiger Überprüfung.
  • Das Schutzkonzept beruht auf einer einrichtungsspezifischen Risiko- und Gefährdungsanalyse (welche konkreten Risiken bestehen bei uns?).
  • Es gibt etablierte Beteiligungs- und Selbstvertretungsverfahren für die jungen Menschen — und sie sind den Kindern/Jugendlichen tatsächlich bekannt.
  • Es bestehen Beschwerdemöglichkeiten in persönlichen Angelegenheiten — sowohl innerhalb als auch außerhalb der Einrichtung (eine externe, unabhängige Anlaufstelle ist ausdrücklich verlangt).
  • Mitarbeitende sind im Schutzkonzept geschult, und neue Kräfte werden darauf eingearbeitet.

04

Dokumentation, Buch- & Aktenführung

Rechtsgrundlage: § 47 Abs. 2 SGB VIII

  • Es besteht eine ordnungsgemäße Buch- und Aktenführung über Betrieb und Ergebnisse der Einrichtung.
  • Einrichtungsbezogene Aufzeichnungen werden mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
  • Unterlagen zu räumlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen sowie zur Belegung sind vollständig und auffindbar.
  • Sie könnten auf Verlangen den Nachweis der ordnungsgemäßen Buchführung erbringen (ggf. über Steuer-/Wirtschaftsprüfer-Bestätigung).
  • Die Dokumentation ist so geführt, dass Sie im Prüfungstermin innerhalb von Minuten das richtige Dokument vorlegen können — nicht erst nach Suche.

05

Melde- & Mitwirkungspflichten im laufenden Betrieb

Rechtsgrundlage: § 47 Abs. 1 SGB VIII — Verstöße sind bußgeldbewehrt (§ 104 SGB VIII)

Der häufigste Grund für Ärger mit der Aufsicht ist nicht ein fehlendes Konzept zum Start, sondern unterlassene Meldungen im Betrieb. „Unverzüglich" heißt: ohne schuldhaftes Zögern.
  • Ihnen ist klar, welche Änderungen meldepflichtig sind: Träger/Anschrift, Art/Standort, Platzzahl, Leitung, Betreuungskräfte, Konzeption.
  • Sie melden besondere Vorkommnisse, die das Kindeswohl beeinträchtigen können — insbesondere:

    • Fehlverhalten von Mitarbeitenden oder Aufsichtspflichtverletzungen
    • Übergriffe oder Gewalttätigkeiten
    • Verdacht auf bzw. Bekanntwerden von Straftaten
    • erhebliche bauliche/technische Mängel (Brand, Schäden u. Ä.)
    • relevante Infektionsgeschehen mit Betriebsauswirkung
  • Die jährliche Belegungsmeldung zum Stichtag wird zuverlässig abgegeben.
  • Es gibt eine klare interne Zuständigkeit, wer meldet — damit eine Meldung nicht an „dachte, das macht jemand anderes" scheitert.
  • Meldungen werden dokumentiert (wann, was, an wen) — Ihr Nachweis, dass Sie Ihren Pflichten nachgekommen sind.

06

Räumliche & wirtschaftliche Voraussetzungen

Rechtsgrundlage: § 45 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII

  • Die räumlichen Gegebenheiten entsprechen dem genehmigten Raumprogramm und den Standards Ihres Landesjugendamts. (Landesspezifisch — Sollwerte gegenprüfen.)
  • Erforderliche Beteiligungen weiterer Aufsichtsbehörden (z. B. Heimaufsicht/Sozialamt bei mitbetreuten jungen Volljährigen nach § 134 SGB IX) sind geklärt.
  • Die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Betriebs ist gegeben und belegbar.
  • Sicherheits- und Hygieneanforderungen (Brandschutz, Gesundheitsvorsorge, medizinische Betreuung der Betreuten) sind erfüllt und dokumentiert.

07

Kindeswohl & Krisenfall

Rechtsgrundlage: § 8a SGB VIII (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung)

  • Es gibt ein klares, allen bekanntes Verfahren bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung.
  • Der Zugang zu einer insoweit erfahrenen Fachkraft (IseF) ist sichergestellt.
  • Mitarbeitende wissen, was im akuten Krisenfall zu tun ist — die Schritte stehen nicht nur auf dem Papier, sondern sind eingeübt.

Ihre Auswertung

Zählen Sie die nicht gesetzten Häkchen:

0–2 offen

Sehr gut aufgestellt. Halten Sie den Stand — die meiste Arbeit steckt jetzt im Aktuellhalten, nicht im Aufbauen.

3–6 offen

Solides Fundament mit klaren Lücken. Jede einzelne davon ließe sich vor der nächsten Prüfung schließen — wenn Sie jetzt anfangen.

7+ offen

Hier besteht echtes Risiko. Das ist kein Grund zur Panik, aber ein deutliches Signal, die Dokumentation und die Konzepte strukturiert anzugehen, bevor die Aufsicht es für Sie tut.

Der ehrlichste Befund kommt meist nicht aus der Zahl, sondern aus einer Frage: Bei wie vielen Häkchen mussten Sie zögern, weil Sie es zwar „haben", aber nicht sicher sofort vorlegen könnten? Genau diese Lücke zwischen „vorhanden" und „nachweisbar" ist das, was im Prüfungstermin zählt.

Dieser Selbstcheck ist ein kostenloses Angebot von etacare. Das Aufwändigste an Prüfungssicherheit ist nicht das einmalige Erstellen der Konzepte — es ist, Dokumentation, Meldungen und Nachweise dauerhaft aktuell und auf Knopfdruck vorlegbar zu halten. Genau dafür ist etacare gebaut.

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