Warum Fristen im Sozialrecht so oft schiefgehen
Der Tag des Ereignisses zählt nicht mit — das Fristende aber schon
§ 187 Abs. 1 BGB verlegt den Beginn einer Frist auf den Tag nach dem Ereignis. § 188 Abs. 2 BGB knüpft das Ende dagegen an den Ereignistag selbst. Wer beides addiert, rechnet einen Tag zu viel: Bei einer Bekanntgabe am 10. März endet die Monatsfrist am 10. April, nicht am 11. Und wenn es den Tag im Zielmonat nicht gibt — der 31. Januar plus ein Monat —, endet die Frist am letzten Tag jenes Monats (§ 188 Abs. 3 BGB).
Nicht jede Frist rückt auf den nächsten Werktag
Fällt ein Fristende auf ein Wochenende oder einen Feiertag, endet die Frist erst am nächsten Werktag. Für Rechtsbehelfe steht das in § 64 Abs. 3 SGG, im Verwaltungsverfahren in § 26 Abs. 3 SGB X, nicht in § 193 BGB, der im Sozialverfahren verdrängt ist. Bei § 88 SGG greift die Verschiebung dagegen gar nicht: Das ist eine Wartezeit, vor deren Ablauf die Klage unzulässig ist. Es gibt dort nichts zu veranlassen, also auch nichts zu verschieben.
Die Vier-Tage-Vermutung ist ein Zeitpunkt, keine Frist
Ein per Post übermittelter Bescheid gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 37 Abs. 2 SGB X). Dieser Tag bleibt auch dann der vierte Tag, wenn er ein Sonntag ist — das Bundessozialgericht hat das ausdrücklich entschieden (06.05.2010, B 14 AS 12/09 R). Im Steuerrecht gilt das Gegenteil. Wer aus dem Steuerrecht heraus denkt oder eine dafür gebaute Rechenhilfe verwendet, liegt im Sozialrecht systematisch daneben.
Maßgeblich sind die Feiertage der Behörde, nicht die eigenen
Welche Feiertage ein Fristende verschieben, richtet sich nach dem Sitz der Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist. Eine Familie in Bayern mit einem hessischen Jugendamt rechnet also mit hessischen Feiertagen, und Hessen hat Fronleichnam, aber kein Allerheiligen. Ein paar Feiertage gelten zudem nur in einzelnen Gemeinden; die behandelt dieser Rechner bewusst als normale Arbeitstage, damit ein angezeigtes Fristende eher zu früh liegt als zu spät.
Ein Datum allein reicht nicht
Der Widerspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde eingelegt werden. Eine einfache E-Mail genügt der Form nicht (§ 84 Abs. 1 SGG, § 36a Abs. 2 SGB I). Deshalb steht dieser Hinweis im Ergebnis dieses Rechners nicht im Kleingedruckten, sondern gleichberechtigt neben dem Datum.